Satzung des Vereins

„Kulturschmelze Krefeld” e.V.

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§2 – Zweck und Ziele des Vereins
§3 – Eintragung in das Vereinsregister
§4 – Mitgliedschaft
§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 – Beginn/Ende der Mitgliedschaft
§7 – Mitgliedsbeiträge
§8 – Organe des Vereins
§9 – Mitgliederversammlung
§10 – Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
§11 – Vorstand
§12 – Kassenprüfer
§13 – Auflösung des Vereins
§14 – Datenschutz im Verein
§15 – Salvatorische Klausel
§16 – Inkrafttreten

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Kulturschmelze Krefeld“.
  2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in
    der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils
    gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel
    ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet. Der Verein ist
    selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kulturpflege sowie die
    Sicherung eines Kulturangebotes und der Kulturqualität für Menschen mit und ohne
    Behinderung, gleich welcher Nationalität oder Religion. Es soll möglichst vielen
    Menschen die Schaffung und Teilnahme an verschiedenartigen kulturellen
    Veranstaltungen (Theater,Lesungen, Kunst u.v.m.) ermöglichen sowie Besuche
    kultureller Veranstaltungen vermittelt werden. Der Zweck des Vereins wird insbesondere
    verwirklicht durch Konzeption, Förderung und Durchführung von Kulturveranstaltungen.

    Insbesondere fördert der Verein:

    • Die Bereitstellung von Mitteln für die Produktion von eigenen Kulturangeboten
    • Die Werbung neuer Mitglieder für den Verein „Kulturschmelze Krefeld“ e.V.
    • Die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Kultur- und anderen
      themenverwandten Vereinen.

  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel eingesetzt
    werden, die dem Verein aus Beiträgen/Umlagen, Spenden, Zuschüssen und sonstige
    Zuwendungen zufließen.

  4. Die Mitglieder des Vereins sind in erster Linie ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des
    Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
    Vereins fremd sind, begünstigt werden.

  6. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
    dasVermögen des Vereins an die Aktion Mensch e.V.,Vereinssitz Mainz, Registergericht
    AG Mainz, Vereinsregister VR 902, Ust-IdNr DE227470481, zu, die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
    hat.

§3 – Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll im Vereinsregister der Stadt Krefeld als gemeinnütziger Verein
eingetragen werden.

§4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige müssen die Zustimmung
    ihres (ihrer) gesetzlichen Vertreters (Vertreter) schriftlich nachweisen.
  2. Juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
  3. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, sowie Fördermitgliedern.
  4. Aktive Mitglieder sind die, die am Vereinsleben aktiv
    teilnehmen;Fördermitgliedersind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des
    Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter
    Weise fördern und unterstützen.

§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
    teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
    Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  3. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
  4. Eine Bevollmächtigung der Ausübung des Stimmrechts ist zulässig.Die Bevollmächtigung
    übe das Stimmrecht muss zu Beginn der Mitgliederversammlung dem
    Versammlungsleiter vorgelegt werden.Jedes anwesende Mitglied der
    Mitgliederversammlung kann nur einer Bevollmächtigung nachkommen.
    1. Für Mitglieder, die als Juristische Person dem Verein beigetreten sind, darf eine dem
      Vorstand, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich angezeigte
      Person, das Stimmrecht wahrnehmen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der
    Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§6 – Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
    den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
    Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
    Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch den Vorstand nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2 Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen. Seine Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§7 – Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der ehrenamtliche Vorstand.

§9 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere
    folgende Aufgaben:
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands,
    • Wahl von Vorstandsbeisitzern,
    • Beschlussfassungen über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die
    Auflösung des Vereins,
    • Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
    berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein
    dürfen,
    • Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
    mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
    Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch
    den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem
    Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
    Punkte zu umfassen:
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstands für das vergangene Geschäftsjahr,
    • Wahl des Vorstands, wenn dieser ganz oder in Teilen neu zu wählen ist,
    • Wahl von zwei Kassenprüfern,
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das
    laufende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Anträge zur Tagesordnung, die von Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden, müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn Dringlichkeit gegeben ist und die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
    1. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind von Absatz 4 ausgenommen.Anträge zu Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    1. Der Mitgliederversammlung sitzen ein Versammlungsleiter sowie ein Schriftführer vor, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Über die vorgeschlagenen Personen hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit per Handzeichen zu entscheiden. Bei anstehenden Vorstandswahlen gemäß Absatz 3 Punkt 4 wird der Mitgliederversammlung durch den Vorstand eine Wahlkommission aus 2 Personen vorgeschlagen, die gemäß § 10 Absatz 4 die geheimen Wahlgänge durchführt.
    2. Alle offenen Wahlgänge gemäß §10 Absatz 4 werden durch die Wahlkommission überwacht.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt. Der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen das Protokoll und leiten jedem Vorstandsmitglied ein Exemplar zu. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.

§10 – Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
  2. Stimmberechtigt sind auch die Vertreter von Mitgliedern die Juristische Personen
    sind, sofern diese gemäß §5 Absatz 4.1 fristgerecht dem Vorstand als berechtigte
    Vertreter angezeigt wurden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte
    Antrag als abgelehnt.
  5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung zu Vorstandswahlen erfolgen geheim.
    Alle anderen Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  6. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§11 – Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzende(r)
    2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
    3. Schatzmeister(in)
    4. Schriftführer(in)
  2. Die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in). Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Vorstandssitzungen finden mindestens 4-mal im Geschäftsjahr statt, möglichst 1-mal im Quartal.
  8. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende die Mitglieder des Vorstands mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich ein. Tagesordnungspunkte für die Vorstandssitzung sollen in der Einladung aufgeführt werden.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  10. Die Vorstandsmitgliederanzahl kann durch die Mitgliederversammlung mit bis zu 3 Beisitzern ergänzt werden, wenn dieses durch den Vorstand empfohlen oder durch die Mitgliederversammlung gefordert wird.

§12 – Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Die
    Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
    Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die
    satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
  2. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
    Ausgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
    Kassenprüfung zu unterrichten.

§13 – Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen
    gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2 Absatz 6 der Satzung
    genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
    Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
    abschließend beschließt.

§14 – Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), in den jeweiligen aktuellen Fassungen, personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  4. Im Zusammenhang mit seinem Betrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinspublikationen sowie auf seiner Homepage sowie seinen Social Media Präsentation und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend gesetzlicher Vorgaben vernichtet.
  7. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
  8. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt, soweit dieses nach § 38 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erforderlich wird.

§15 – Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen
    Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll
    hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.
    Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke
    enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur
    Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich
    möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und
    Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der
    späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere
    für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft. Die undurchführbare oder
    unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten
    Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§16 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die unterzeichnenden Gründungsmitglieder am 25.01.2019
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.